25.07.2013

Verpflegungsmehraufwand für Leiharbeitnehmer auf 3 Monate begrenzt

Im Regelfall sind Verpflegungsmehraufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar. Ausnahmsweise können Arbeitnehmer für eine Auswärtstätigkeit, für eine Tätigkeit an ständig wechselnden Tätigkeitsstätten oder die Tätigkeit auf einem Fahrzeug Verpflegungsmehraufwendungen geltend machen. Bei einer längerfristigen vorübergehenden Tätigkeit an derselben Einsatzstelle wird die Pauschale nur für die ersten 3 Monate gewährt.

Der Bundesfinanzhof stellte nun fest, dass dies in gleicher Weise auch für Leiharbeitnehmer gilt. Im entschiedenen Fall war ein Leiharbeitnehmer an einer bestimmten Zahl von Einsatzorten in zwei Häfen im Wechsel beschäftigt. Das Finanzamt hatte nur bis zur Dauer der zusammenhängenden Einsatztage von drei Monaten Verpflegungsmehraufwand angesetzt und darüber hinaus gehende Tage nicht berücksichtigt.

Das Gericht urteilte im Sinne des Finanzamtes. Die Dreimonatsfrist gelte grundsätzlich für alle Formen einer Auswärtstätigkeit einschließlich der Einsatzwechseltätigkeit. Leiharbeitnehmer werden gegenüber anderen Arbeitnehmern insoweit gleich behandelt.

Hinweis: Wenn der Arbeitnehmer nach einer 4-wöchigen Unterbrechung erneut an seiner früheren Einsatzstelle arbeitet, kann er wieder für die Dauer von maximal 3 Monaten Verpflegungsmehraufwand geltend machen.



Verpflegungsmehraufwendungen
Einsatzwechseltätigkeit
Leiharbeitnehmer
Werbungskosten
Tätigkeitsstätte
BFH
Dreimonatsfrist
BFH v. 15.5.2013, VI R 41/12
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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