26.07.2013

Pferdehandel kann Liebhaberei sein

Bei Tätigkeiten, die möglicherweise nur aus persönlichen Interessen betrieben werden und bei denen von vornherein keine Chance bestand, sie jemals profitabel zu betreiben, nimmt die Finanzverwaltung eine „Liebhaberei“ an. Das hat zur Folge, dass Verluste steuerlich nicht geltend gemacht werden können, da keine Überschusserzielungsabsicht vorlag. Die ist aber für die steuerliche Anerkennung von Verlusten eines Gewerbebetriebs erforderlich.

In einem vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall hatte die Ehefrau eines Arztes von 2005 bis 2010 einen Pferdehandel betrieben, den sie gesundheitsbedingt aufgab. Sie hatte insgesamt acht Pferde, die sie jeweils nach einer Ausbildung gewinnbringend verkaufen wollte. Das Geschäft war verlustreich; ein ausgebildetes Pferd verletzte sich und erlitt wegen einer Traumatisierung einen hohen Wertverlust. Ihre Tätigkeit beurteilte das Finanzamt insgesamt als Liebhaberei.

Das Finanzgericht urteilte im Sinn des Finanzamtes. Es stellte fest, dass das Geschäftskonzept der Klägerin von vornherein nicht tragfähig war, da die Zahl der Pferde und deren mögliche Verkaufserlöse gemessen an dem jährlichen Kostenbedarf für den Betrieb zu klein war. Sie hätte mindestens zwölf Pferde halten müssen. Zudem konnte sie in dem Geschäftskonzept nicht davon ausgehen, dass sie alle ausgebildeten Pferde zu hohen Auktionspreisen verkaufen kann. Sie hätte auch einkalkulieren müssen, dass es unfall- und krankheitsbedingt erhebliche Ausfälle geben wird. Für die Liebhaberei sprachen auch, dass sie Reitsport als Hobby betreibt sowie ein konstantes und hohes Familieneinkommen durch ihren Mann vorhanden ist.



Liebhaberei
Gewinnerzielungsabsicht
Niedersächsisches Finanzgericht
Pferdehandel
Überschusserzielungsabsicht
Geschäftskonzept
Niedersächsisches Finanzgericht v. 18.4.2013, 11 K 138/12 (nrkr)
Haftungshinweis:
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