29.07.2013

Förderung für Denkmalschutz wird nach Jahresprinzip gewährt

Für ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Baudenkmal kann der Eigentümer unter bestimmten Voraussetzungen Aufwendungen wie eine Sonderausgabe abziehen. Im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren können jeweils bis zu 9 % der Aufwendungen steuerlich geltend gemacht werden.

Das Niedersächsische Finanzgericht musste darüber entscheiden, wie der Förderbetrag gekürzt wird, wenn der Eigentümer nicht den vollen Zeitraum von 9 Jahren in dem Haus lebt. Der Eigentümer hatte in 2000 ein denkmalgeschütztes Gebäude gekauft und in 2003 saniert. Zunächst lebte er zusammen mit seinen Eltern in dem Haus. Im März 2010 zog er zusammen mit seiner Lebensgefährtin in das Nachbarhaus. Seine Eltern lebten fortan kostenfrei allein in dem Baudenkmal. Das Finanzamt wollte den Förderbetrag für 2010 zeitanteilig kürzen.

Das Finanzgericht stellte fest, dass eine zeitanteilige Kürzung der Förderung in dem betreffenden Jahr weder dem Gesetz noch ähnlichen Förderregeln zu entnehmen sei. Vielmehr sei die Förderung auch noch für das volle Jahr 2010 zu gewähren, in dem der Wechsel stattfand.



Denkmalschutz
Sonderausgabe
Baudenkmal
Niedersächsisches Finanzgericht
zeitanteilige Kürzung
Niedersächsisches Finanzgericht v. 6.5.2013, 9 K 279/12; PM vom 4.7.2013
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