29.07.2013

Finanzamt darf nicht gegen selbst gesetzte Frist verstoßen

Das Verhalten von Finanzbehörden muss dem Grundsatz von Treu und Glauben entsprechen. Wenn sich ein Finanzamt bei einer Entscheidung nicht an Fristen hält, die es dem Steuerzahler selbst gesetzt hat, kann dies dazu führen, dass die Entscheidung wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels durch das Gericht aufgehoben werden muss.

In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte ein Steuerzahler Einspruch gegen eine Zinsfestsetzung eingelegt. Das Finanzamt forderte ihn auf, den Einspruch zu begründen und regte an, den Einspruch zurückzunehmen, da es ansonsten den Bescheid verbösern würde. Die Zinsen seien zu niedrig angesetzt worden. Hierfür wurde ihm eine Frist bis zum 15.4.2009 gesetzt. Der Betroffene schrieb am 26.03. zurück, dass ihm die Berechnung nicht nachvollziehbar sei und er deswegen naturgemäß auch keine Einspruchsbegründung formulieren könne. Am 30.03. reagierte das Finanzamt mit Zurückweisung des Einspruchs und Festsetzung höherer Zinsen. Der Steuerzahler nahm den Einspruch am 15.4. zurück.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Finanzamt bei der Entscheidung die von ihm selbst gesetzte Frist beachten muss. Es liege ein Verstoß gegen Treu und Glauben vor, wenn es vor Ablauf der Frist eine verbösernde Entscheidung erlässt. Hier habe der Steuerzahler nicht eindeutig zu erkennen gegeben, dass er keine Begründung mehr liefern bzw. am Einspruch festhalten will. Wegen des wesentlichen Verfahrensmangels hob das Gericht die verbösernde Entscheidung auf. Der Betroffene muss nur die im ersten Bescheid festgesetzte niedrigere Summe zahlen.



Fristen
Treu und Glauben
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Enispruch
Bundesfinanzhof v. 15.5.2013, VIII R 18/10
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