30.07.2013

Einkünfteerzielungsabsicht bei Ferienwohnung – bei Selbstnutzung stets Gewinnprognose

Bei Vermietung einer Ferienwohnung kommt es für die steuerliche Anerkennung der Verluste darauf an, ob die Wohnung nur fremdgenutzt wird oder auch eine gelegentliche Eigennutzung erfolgt. Bei reiner Fremdnutzung ist i.d.R. ohne weitere Prüfung eine Gewinnerzielungsabsicht anzunehmen, sodass die Werbungskosten vollständig abgesetzt werden können. Bei gelegentlicher Eigennutzung muss eine Gewinnprognose erstellt werden. Ergibt diese, dass über den Prognosezeitraum von 30 Jahren die Vermietung insgesamt einen Gewinn abwirft, sind die Verluste abziehbar.

Der Bundesfinanzhof musste über einen Fall entscheiden, in dem im Vertrag mit der Ferienhausvermittlung bestimmte Zeiten außerhalb der Saison formularmäßig als mögliche Eigennutzungszeiten vorgesehen waren. Das Finanzamt verneinte eine Gewinnerzielungsabsicht, da nicht mit Überschüssen zu rechnen sei. Demgegenüber entschied das Finanzgericht, dass die Prognose nicht notwendig sei, da die Selbstnutzung nur außerhalb der Saison möglich war und die Wohnung überdurchschnittlich häufig vermietet wurde.

Der Bundesfinanzhof verwies die Sache an das Finanzgericht zurück. Bei einer teils selbstgenutzten Wohnung sei stets die Einkünfteerzielungsabsicht anhand einer Prognose festzustellen. Das gelte auch bei einer formularmäßig vorbehaltenen, aber tatsächlich nicht erfolgten Privatnutzung. Die vom Finanzgericht erwogenen Aspekte (durchschnittliche Zahl der Vermietungstage, Zweck der Selbstnutzungstage, zeitliche Lage der Selbstnutzung) seien dabei nicht zu berücksichtigen.



Ferienwohnung
Vermietung und Verpachtung
Fremdnutzung
Einkünfteerzielungsabsicht
Prognose
Bundesfinanzhof v. 16.4.2013, IX R 26/11
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