31.07.2013

Ausgleich für Schäden an geleastem Kfz nicht umsatzsteuerbar

Echte Schadenersatz- oder Entschädigungsleistungen unterliegen für den Empfänger grundsätzlich nicht der Umsatzsteuer, da sie nicht zum Entgelt für die Leistung zählen.

In ihren Leasingverträgen für Kfz bestimmte eine Leasingfirma, dass Leasingnehmer verpflichtet sind, die Fahrzeuge pfleglich zu behandeln. Für über normale Abnutzungen hinausgehende Beschädigungen mussten sie nach dem Vertrag einen sog. Minderwertausgleich zahlen. Die Leasingfirma verbuchte den ihr gezahlten Minderwertausgleich als nicht steuerpflichtigen Schadenersatz. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Ausgleichsanspruch ein Teil des typischen Leasingentgelts und damit umsatzsteuerpflichtig sei.

Der Bundesfinanzhof urteilte wie zuvor das Finanzgericht im Sinne der Leasingfirma. Der Minderwertausgleich sei eine nicht der Umsatzsteuer unterliegende Entschädigung. Ein hierfür erforderlicher unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und dem erhaltenen Gegenwert fehle hier. Der Leasingnehmer schulde kein Entgelt für eine vereinbarte Leistung, sondern leiste Ersatz für durch nicht mehr vertragsgemäße Nutzung des Kfz entstandene Schäden.

Der Bundesfinanzhof folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.



Leasingvertrag
Minderwertausgleich
Schadenersatz
typisches Leasingentgelt
BFH
Entschädigung
nicht mehr vertragsgemäße Nutzung
BFH v. 20.3.2013, XI R 6/11, Pressemitteilung Nr. 43 vom 31.7.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück