01.08.2013

Höhere steuerfreie Aufwandsentschädigung

Der Gesetzgeber hat kürzlich die sog. Übungsleiterpauschale rückwirkend ab dem 01.01.2013 von 2.100 € jährlich auf 2.400 € erhöht. Entsprechend hierzu erfolgt nun eine Heraufsetzung des steuerfreien Mindestbetrags für aus öffentlichen Kassen gezahlte Aufwandsentschädigungen. Bislang betrug dieser 175 € monatlich. Nunmehr wird dieser auf 200 € monatlich heraufgesetzt, sodass man für das Jahr auf einen Betrag von 2.400 € kommt, der mindestens im Jahr für die Aufwandsentschädigungen steuerfrei bleibt. Es handelt sich dabei um einen Mindestbetrag. In manchen Fällen kann auch ein höherer Betrag steuerfrei sein.

Bei diesen Aufwandsentschädigungen geht es zum einen um aus öffentlichen Kassen wie denen des Bundes oder der Länder gezahlte Bezüge, die in Bundes- oder Landesgesetzen als Aufwandsentschädigung festgesetzt sind und im Haushaltsplan ausgewiesen wurden. Zum anderen betrifft es auch andere Bezüge, die als Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen gezahlt werden. Die Beträge müssen dazu bestimmt sein, Aufwendungen abzugelten, die steuerlich als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abziehbar wären. Dies ist nicht der Fall bei Entschädigungen für Verdienstausfall oder Zeitverlust.

Beispiele für solche steuerbefreite Aufwandsentschädigungen wären Entschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten in einer Kammer, für kommunale Mandatsträger wie ehrenamtliche Bürgermeister oder Stadtratsmitglieder oder für Aufsichts- oder Verwaltungsräte im öffentlichen Bereich.

Der neue Betrag gilt ab dem 1.1.2013.



Übungsleiterpauschale
Aufwandsentschädigungen
ehrenamtliche Tätigkeit
öffentliche Kassen
ehrenamtlicher Bürgermeister
Stadtratsmitglied
Aufsichts- und Verwaltungsräte im öffentlichen Bereich
Bundessteuerblatt 2013, Teil I, S. 851; R 3.12 LStR
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