02.08.2013

Dipl.-Ing. für Holztechnik kann freiberuflicher Softwareentwickler sein

Für selbständig Tätige ist es ein wichtiger Unterschied, ob sie steuerlich Gewerbetreibende oder Freiberufler sind. Als Gewerbetreibende unterliegen sie der Gewerbesteuer, während Freiberufler von dieser ausgenommen sind. Bestimmte Berufe sind im Einkommensteuergesetz als freie Berufe aufgelistet, darunter auch der eines Ingenieurs.

In einem vom Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall war ein Computerexperte und EDV-Entwickler selbständig tätig. Er betrieb für seine Kunden z.B. Softwareentwicklung bzw. –anpassung, Softwarekonfigurationen und Netzwerk-Anpassungen. Von der Ausbildung her war er Diplom-Ingenieur für Holztechnik (FH). Nach seinem Studium hatte er sich als Autodidakt in die IT-Technik eingearbeitet. Das Finanzamt stufte ihn als Gewerbetreibenden ein und setzte Gewerbesteuermessbeträge gegen ihn fest. Er sei kein EDV-Ingenieur und zudem verkaufe er seinen Kunden gelegentlich Hardware zum Selbstkostenpreis, was seine Tätigkeit gewerblich mache.

Das Finanzgericht entschied zu Gunsten des Ingenieurs. Erforderlich für die Einstufung als freiberuflich tätiger Ingenieur sei nur, dass der Betreffende den Ingenieurstitel habe und eine Ingenieurstätigkeit ausübe. Wenn er den Dipl.-Ing. in einem anderen Hauptgebiet des Ingenieurwesens erworben habe, sei dies insoweit unschädlich. Auch habe er hier auf hohem Niveau an den Firmennetzwerken eine Tätigkeit ausgeübt, die ingenieursmäßig war und deutlich mehr Können verlangte als das, was durchschnittliche Computeranwender zu leisten vermögen. Die Beschaffung von einzelnen Hardwarekomponenten zum Selbstkostenpreis demgegenüber sei nur eine Hilfstätigkeit zur EDV-Dienstleistung, die die Gesamttätigkeit nicht gewerblich macht.



Ingenieur
Freiberufler
Gewerbetreibende
EDV-Entwickler
Autodidakt
FG Berlin-Brandenburg
Ingenieurstätigkeit
Dipl.-Ing.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg v. 7.3.2013, 10 K 10056/09, DStR-Kompakt 2013, Heft 30, Seite VIII (BeckRS 2013, 95119)
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