05.08.2013

Keine Werbungskosten für Burn-Out-Behandlung

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Aufwendungen für die Gesundheit werden als Werbungskosten wegen der auch möglichen privaten Veranlassung nur bei typischen Berufskrankheiten oder Vorbeugemaßnahmen gegen diese (Staublunge von Bergmann, Sportunfall von Berufsfußballspieler) anerkannt. Ob auch die Kosten einer Therapie einer psychischen „Burn-Out“-Erkrankung eines Angestellten hierunter fallen, musste das Finanzgericht München entscheiden.

Dem Angestellten hatten Ärzte massive psychosomatische Beeinträchtigungen attestiert und ihn in eine spezielle Klinik stationär überwiesen. Ursache für die Beeinträchtigungen waren nach dessen Aussage Probleme am Arbeitsplatz. Die Krankenkasse hatte die Kosten größtenteils nicht übernommen, da eine stationäre Behandlung nicht erforderlich gewesen sei. Er machte die Behandlungskosten als Werbungskosten geltend.

Das Finanzgericht stellte fest, dass psychische oder psychosomatische Erkrankungen nicht zwingend durch eine starke emotionale Belastung im Beruf ausgelöst werden und daher keine Berufskrankheiten sind. Vielmehr hängen derartige Erkrankungen von vielen bekannten und unbekannten Faktoren ab und träten praktisch in allen Bevölkerungsschichten auf. Als unverzichtbare Aufwendungen für die Lebensführung ließen sich Krankheitskosten jenseits von Berufskrankheiten auch nicht anteilig als Werbungskosten ansetzen. Eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung scheiterte daran, dass der Angestellte nicht die Zwangsläufigkeit der Behandlung durch ein vor der Behandlung eingeholtes amtsärztliches Attest belegen konnte.

Die Revision wurde zugelassen.



Werbungskosten
Burn Out
Aufwendungen für die Gesundheit
FG München
Therapie
psychosomatische Erkrankungen
Berufskrankheit
außergewöhnliche Belastung
Finanzgericht München v. 26.4.2013, 8 K 3159/10
Haftungshinweis:
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