06.08.2013

Kein verbindlicher Kostenvoranschlag für Quotenabgeltungsklausel

Um den Mieter beim Auszug aus der Wohnung an den Kosten noch nicht fälliger Schönheitsreparaturen zu beteiligen, enthalten manche Mietverträge sog. Quotenabgeltungsklauseln. Der Bundesgerichtshof hat jetzt entschieden, dass eine Klausel, die bestimmt: „Berechnungsgrundlage ist der Kostenvoranschlag eines vom Vermieter auszuwählenden Malerfachgeschäfts“ unwirksam ist. Sie benachteilige den Mieter unangemessen.

Das Gericht stellte fest, dass eine Quotenabgeltungsklausel nicht grundsätzlich eine unangemessene Benachteiligung des Mieters sei. Die Abwälzung turnusmäßiger Schönheitsreparaturen während der Mietzeit sei rechtlich und wirtschaftlich ein Teil der Gegenleistung des Mieters für die Gebrauchsüberlassung. Die vorliegende Klausel nehme aber nicht ausreichend Rücksicht auf die Belange des Mieters. Es werde nicht deutlich, ob der Kostenvoranschlag nur eine unverbindliche Berechnungsgrundlage sein soll oder ob er verbindlich ist und der Mieter keine Einwendungen dagegen vorbringen kann. Bei kundenfeindlichster Auslegung könnte sie so verstanden werden, dass der Kostenvoranschlag selbst dann für den Mieter verbindlich ist, wenn er feststellt, dass der vom Vermieter ausgewählte Fachbetrieb mit überhöhten Preisen kalkuliert.

Rechtsfolge der unwirksamen Klausel ist, dass in Mietverträgen mit dieser Klausel eine Quotenabgeltung nicht wirksam vereinbart wurde und der Mieter insoweit keine Zahlungen leisten muss.



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Vertragsklausel
Bundesgerichtshof v. 29.5.2013, VIII ZR 285/12
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