Der Wert eines ererbten Hausgrundstücks wird vom Finanzamt aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Bewertungsmethoden ermittelt. Erben können demgegenüber durch ein Sachverständigengutachten nachweisen, dass das Grundstück tatsächlich weniger wert ist und so erreichen, dass die Erbschaftsteuer niedriger ausfällt.
In einem vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war fraglich, ob diese Gutachterkosten als Nachlassverbindlichkeiten steuermindernd vom Erbe abgezogen werden können. Das vom Erbe in Auftrag gegebene Gutachten konnte belegen, dass das geerbte Grundstück einen geringeren Wert hatte als zunächst vom Finanzamt festgestellt. Die Gutachterkosten iHv. fast 2.600 € machte er als Nachlassverbindlichkeiten geltend. Das Finanzamt berücksichtigte sie nicht.
Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Erben. Sofern das Sachverständigengutachten zum Nachweis des geringeren gemeinen Werts in engem zeitlichem und sachlichem Zusammenhang mit dem Erwerb von Todes wegen erstellt würde, gehöre es zu den Nachlassverbindlichkeiten. Dass die Bewertung auch Grundlage für einen geplanten Verkauf des Grundstücks war, stehe der o.g. Einordnung nicht entgegen.