08.08.2013

Keine Anrechnung ausländischer Erbschaftsteuer auf Kapitalvermögen

Bei im Ausland angelegtem Kapitalvermögen eines Erblassers aus Deutschland kann u.U. neben den deutschen Finanzbehörden auch der ausländische Fiskus zur Erhebung von Erbschaftsteuer berechtigt sein. Inwieweit ausländische und deutsche Steuerbehörden Steuern erheben dürfen bzw. Steuern angerechnet werden, wird in Doppelbesteuerungsabkommen bzw. deutschen Anrechnungsregeln festgelegt. In einem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall waren keine Anrechnungsvorschriften einschlägig.

Eine Frau hatte von ihrer Großtante Kapitalvermögen geerbt, das teilweise in Frankreich angelegt war. Frankreich erhob darauf eine Erbschaftsteuer von 55 %. Der deutsche Fiskus erhob auf dasselbe Vermögen auch Erbschaftsteuer und lehnte eine Anrechnung der an Frankreich gezahlten Erbschaftsteuer ab, da insoweit keine Anrechnungsvorschriften bzw. Doppelbesteuerungsabkommen zum Zuge kämen.

Das Gericht entschied zugunsten des Finanzamtes. Eine Anrechnung der bereits im Ausland entrichteten Steuer sei auch nach EU-Recht nicht zwingend vorgesehen. Eine mehrfache Belastung mit Steuern sei rechtmäßig möglich. Auch sonstiges höherrangiges Recht schreibt nicht zwingend eine Anrechnung der ausländischen Steuer vor. Allerdings müsse die Verwaltung mit Billigkeitsmaßnahmen reagieren, wenn die Besteuerungen zusammengenommen untragbar hoch sind. Hier hatte die Verwaltung bereits aus Billigkeit einen Teilerlass vorgenommen. Das Gericht hat aber nicht überprüft, ob dies ausreichend ist.

Zwischenzeitlich wurde zwischen Frankreich und Deutschland bezüglich der Erbschaftsteuer ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen.



Kapitalvermögen
Doppelbesteuerungsabkommen
Anrechnungsregeln
Steueranrechnung
BFH
Frankreich
mehrfache Belastung mit Steuern
Billigkeitsmaßnahme
Bundesfinanzhof v. 19.6.2013, II R 10/12, Pressemitteilung Nr. 45 vom 31.7.2013
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