09.08.2013

Flugpersonal übt Auswärtstätigkeit aus

Fahrtkosten zu einer regelmäßigen Arbeitsstätte können mit der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer geltend gemacht werden. Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs ist regelmäßige Arbeitsstätte der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit des Arbeitnehmers. Wenn er keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, z.B. weil er an ständig wechselnden Orten tätig wird, übt er eine „Auswärtstätigkeit“ aus. In diesem Fall kann er die Fahrtkosten mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer ansetzen.

Eine Flugbegleiterin war als Kabinenchefin auf Flügen ab dem Einsatzflughafen Frankfurt tätig. In ihrer Steuererklärung machte sie die Fahrtkosten von ihrem Wohnort zum Flughafen Frankfurt zunächst mit 0,30 € pro Entfernungskilometer geltend. Später erhöhte sie die geltend gemachten Kosten auf 0,30 € je tatsächlich gefahrenem Kilometer. Daneben machte sie auch die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer geltend.

Das Finanzgericht Münster urteilte zu ihren Gunsten. Nach der aktuellen Rechtsprechung sei für die Annahme einer „regelmäßigen Arbeitsstätte“ nicht mehr ausreichend, dass der Arbeitnehmer den Betrieb des Arbeitgebers mit einer gewissen Regelmäßigkeit aufsuche. Vielmehr müsse auch der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit dort sein. Hier sei der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit der Flugbegleiterin in der Flugzeugkabine auf den Flügen gewesen. Daher liege eine Auswärtstätigkeit vor. Das Finanzgericht erkannte auch die Kosten für das Arbeitszimmer begrenzt auf 1.250 € an. Sie habe keinen „anderen Arbeitsplatz“ zur Verfügung gehabt, der spärlich möblierte Briefing-Raum am Flughafen sei ungeeignet gewesen.



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FG Münster
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qualitativer Schwerpunkt der Tätgikeit
Finanzgericht Münster v. 2.7.2013, 11 K 4527/11 E, Pressemitteilung vom 1.8.2013
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