12.08.2013

Keine Werbungskosten für Pastor im Ruhestand

Aufwendungen oder Ausgaben, die zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen dienen, können als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Ein Pastor, der bereits in Pension war, nahm weiterhin bestimmte pastorale Aufgaben in der Öffentlichkeit wahr, die er auch schon vor seiner Pensionierung ausgeübt hatte. Das Finanzamt wollte Werbungskosten u.a. für ein Arbeitszimmer nicht zum Abzug zulassen, weil der Pastor nicht mehr berufstätig war. Der Pastor verwies darauf, dass er zwar seinen Dienstpflichten enthoben ist, er aber aus dem Dienstverhältnis weiterhin zur öffentlichen Wortverkündung und Sakramentsverwaltung verpflichtet sei.

Das Finanzgericht Hamburg entschied zugunsten des Finanzamtes. Es fehle ein Veranlassungszusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Erzielung steuerpflichtiger Einnahmen. Die Pension sei keine Gegenleistung für heutige Tätigkeiten, sondern nachträgliches Entgelt für vor dem Ruhestand geleistete Arbeit. Seine heutigen Aktivitäten seien freiwillig, da er seine Versorgungsbezüge ohne Tätigkeiten erhält und zu Tätigkeiten arbeitsrechtlich auch nicht verpflichtet ist. Seine fortbestehenden Verpflichtungen beruhten auf seinen religiösen Überzeugungen.



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Pastor
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FG Hamburg
Dienstpflicht
Ruhestand
Pension
Finanzgericht Hamburg v. 13.2.2013, 5 K 50/11
Haftungshinweis:
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