13.08.2013

Fehlender Innenausbau - neues Bürohaus bezugsfertig

Der Einheitswert eines Gebäudes hat für verschiedene Steuern (Grundsteuer, Erbschaftsteuer, Grunderwerbsteuer, Gewerbesteuer) Bedeutung. Bei einem neuen Gebäude ist für die Bewertung für die Einheitswertfeststellung entscheidend, inwieweit das Gebäude bereits bezugsfertig und nutzbar ist.

In einem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall war ein Büro/Geschäftshaus neu errichtet worden. Während in den unteren Etagen bereits ein Autohaus eingezogen war, waren die 3. bis 5. Etage des Gebäudes noch in einem rohbauähnlichen Zustand. Die Eigentümerin hatte die lediglich absolut notwendigen Einbauten (Fenster, Heizkörper) ausführen lassen und die übrigen Einbauten (Trennwände, bedarfsgerechte Verlegung von Elektrokabeln, sanitäre Einrichtungen) zurückgestellt. Diese Arbeiten sollten erst nach Vermietung entsprechend den Wünschen des Mieters erfolgen. Das Finanzamt berücksichtigte den 3. bis 5. Stock des Gebäudes bei der Festlegung des Einheitswerts bereits als bezugsfertiges Gebäude. Hiergegen machte die Eigentümerin geltend, dass diese Etagen nicht berücksichtigt werden dürften, da sie noch nicht fertig waren.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Finanzamtes. Die Benutzbarkeit eines Gebäudes beginne mit dessen Bezugsfertigkeit. Die ist dann gegeben, wenn es potentiellen Mietern möglich ist, die Büro- oder Geschäftsräume zu nutzen. Bei einem neu errichteten Gebäude müssten hierzu noch nicht alle Räume mietergerecht ausgebaut sein. Vielmehr gelte nach der Verkehrsanschauung ein Büro- und Geschäftshaus, bei dem der Innenausbau noch wegen der Anpassung an Mieterwünsche zurückgestellt wurde, als bezugsfertig. In diesem Zustand würde es üblicherweise auch am Markt angeboten. Es war daher schon vor dem endgültigen Ausbau bei der Bewertung der höhere Einheitswert für ein vollständig bezugsfertiges Gebäude anzusetzen.



Einheitswertfeststellung
Bezugsfertigkeit
mietergerechter Ausbau
Einheitswert
BFH
Bürohaus
rohbauähnlicher Zustand
Bundesfinanzhof v. 25.4.2013, II R 44/11
Haftungshinweis:
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