14.08.2013

Keine Bescheinigung der Unternehmereigenschaft von Finanzämtern

Firmen, die umsatzsteuerlich bei den Finanzämtern geführt werden, beantragen dort immer häufiger die Ausstellung einer „Unternehmerbescheinigung“. Die Bescheinigung soll Dritten bestätigen, dass sie Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sind und keine Schein- oder Strohmannfirmen, aus deren Rechnungen kein Vorsteuerabzug zulässig wäre. Insbesondere wenn die eine Unternehmerbescheinigung beantragende Firma nur als Subunternehmer tätig wird, ist dabei aber zu befürchten, dass die Unternehmerbescheinigung nur der Verschleierung von Umsatzsteuerbetrügereien dienen soll.

Die OFD Frankfurt / Main hat daher in einer Verfügung klargestellt, dass die Finanzämter die Erteilung von Unternehmerbescheinigungen grundsätzlich ablehnen sollen. Ausgenommen sind nur Bescheinigungen, die für die Durchführung des Vergütungsverfahrens in anderen Staaten zu erteilen sind.

Der den Vorsteuerabzug beanspruchende Unternehmer habe stets die Beweislast für das Vorhandensein der den Vorsteuerabzug begründenden Tatsachen. Hierzu gehöre auch die Unternehmereigenschaft des Vertragspartners. Eine vorgelegte Unternehmerbescheinigung des Vertragspartners entfalte keinerlei Vertrauensschutz zu seinen Gunsten, da so etwas vom Gesetz nicht vorgesehen sei.

Die Finanzämter sollen auf Wunsch auch weiterhin eine „Bescheinigung in Steuersachen“ erteilen, die die steuerliche Erfassung bestätigt und ggf. Aussagen über Steuerrückstände und das Zahlungsverhalten des betreffenden Steuerzahlers machen. Gegebenenfalls soll die Bescheinigung aber mit einem Zusatz versehen werden, dass damit die Unternehmereigenschaft im Sinne des Umsatzsteuerrechts nicht bescheinigt wird.



Unternehmerbescheinigung
Bescheinigung in Steuersachen
Scheinfirma
Strohmannfirma
Umsatzsteuerbetrügereien
Vertrauensschutz
OFD Frankfurt / Main, Verfügung vom 6.6.2013, S 7340A - 94 - St 112, DStR 2013, 1668 (Heft 32)
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