14.08.2013

Aus Flachdach wird Satteldach – nachträgliche Herstellungskosten

Steuerlich macht es bei Kosten für Bauarbeiten an einem vermieteten Gebäude einen erheblichen Unterschied, ob sie als Erhaltungsaufwendungen oder nachträgliche Herstellungskosten einzustufen sind. Erhaltungsaufwendungen können sofort in voller Höhe als Werbungskosten geltend gemacht werden. Nachträgliche Herstellungskosten können dagegen nur pro Jahr anteilig über die Gebäude-AfA geltend gemacht werden.

In einem nun vom Bundesfinanzhof entschiedenen Fall hatte der Eigentümer eines vermieteten Einfamilienhauses das undichte Flachdach durch ein Satteldach ersetzt. Dadurch entstand ein neuer Raum im Dachboden, der nicht ausgebaut wurde. Ein Zugang war nur über einen Mauerdurchbruch an der Garage möglich. Der Dachausbau wäre genehmigungsfähig gewesen. Unmittelbar nach dem Ausbau erfüllte der Dachraum die Anforderungen an die Statik für Wohn- oder Aufenthaltsräume nicht. Das Finanzamt stufte die Kosten für den Dachausbau als Herstellungskosten ein, da die Nutzfläche des Gebäudes -wenn auch nur geringfügig- vergrößert wurde. Der Raum wäre als Lagerraum nutzbar.

Der Bundesfinanzhof urteilte wie zuvor das Finanzgericht zugunsten des Finanzamtes. Tatsächlich lägen Herstellungskosten vor, da eine Erweiterung des Gebäudes über seinen ursprünglichen Zustand hinaus vorliege. Die tatsächliche Nutzung der neuen Fläche sei nicht entscheidend. Zur nutzbaren Fläche des Gebäudes gehörten auch die Zubehörräume und den Anforderungen des Bauordnungsrechts nicht genügende Räume. Die Nutzbarkeit des Gebäudes sei durch den Dachbodenraum erweitert worden, zumal das Haus nur 70 qm groß und nicht unterkellert ist.



Gebäude-AfA
Herstellungskosten
Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung
Erhaltungsaufwendungen
BFH
Erweiterung des Gebäudes
Dachraum
Bundesfinanzhof v. 15.5.2013, IX R 36/12
Haftungshinweis:
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