15.08.2013

Ferien-Wohnrechte: seit 2009 Jahresbeitrag steuerlich ungünstiger

Seit 2009 ist der Abzug von Werbungskosten bei den Kapitaleinkünften auf den Sparer-Pauschbetrag von 801 € beschränkt und der Abzug der tatsächlichen Kosten ausgeschlossen.

Das Finanzgericht Münster musste entscheiden, wie sich dies auf die Besteuerung von Ferien-Wohnrechten bei Time-Sharing-Modellen auswirkt, bei denen die Nutzer Aktionäre einer AG sind.

Ein Anteilseigner einer AG, die Ferienimmobilien verwaltet, hatte neben dem Kauf der Anteile dem Unternehmen vertragsgemäß ein Darlehen gewährt. Darüber hinaus zahlte er nutzungsunabhängige Jahresbeiträge. Entsprechend der ihm gutgeschriebenen Punktezahl konnte er mehrere Aufenthalte in Ferienanlagen der AG verbringen, wobei er nur Nebenkosten und keine Miete zahlte. Das Finanzamt besteuerte die Erträge aus der Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen. Der Ertrag seien die Hotelaufenthalte, die es mit von der AG mitgeteilten vergleichbaren Preisen bewertete. Der Anteilseigner war der Ansicht, dass bei der Ermittlung der Erträge die von ihm gezahlten Jahresbeiträge als Minderung des Vorteils zu berücksichtigen seien.

Das Finanzgericht Münster entschied im Sinne des Finanzamtes. Der Anteilseigner erzielte Einkünfte aus Kapitalvermögen in Form der Nutzungsmöglichkeit der Ferienwohnungen. Diese seien mit den Vergleichsmieten zu bewerten. Die Jahresbeiträge an die AG stufte es als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen ein, die nach neuem Recht nicht mehr berücksichtigt werden. Das Finanzgericht folgte mit der Einstufung der Beiträge als Werbungskosten der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den 1990er Jahren. Da bei der damaligen Rechtslage die Werbungskosten unbegrenzt abziehbar waren, führt die neue Rechtslage zu einer deutlich ungünstigeren steuerlichen Einstufung von Ferien-Nutzungsrechten.



Ferien-Wohnrechte
Sparer-Pauschbetrag
Kapitaleinkünfte
Jahresbeiträge
FG Münster
Nutzungsrecht
Ferien-Nutzungsrechte
Finanzgericht Münster v. 2.7.2013, 11 K 4508/11 E, Pressemitteilung vom 9.8.2013
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück