16.08.2013

Kein unberechtigter Umsatzsteuerausweis auf Kleinbetragsrechnung

Sofern ein Unternehmer in einer Rechnung Umsatzsteuer ausweist, obwohl er für diesen Umsatz keine Umsatzsteuer schuldet oder einen zu hohen Umsatzsteuerbetrag nennt, muss er nach dem Gesetz den ausgewiesenen Betrag an das Finanzamt zahlen. Inwieweit bei sog. Kleinbetragsrechnungen ein unberechtigter Umsatzsteuerausweis vorliegt, musste das Finanzgericht Nürnberg klären.

Kleinbetragsrechnungen sind solche von (derzeit) maximal 150 €. Die formalen Voraussetzungen für die umsatzsteuerliche Anerkennung sind bei ihnen weniger streng. Es genügen die Angabe von Name und vollständiger Anschrift des Unternehmers, das Ausstellungsdatum, die Art und Menge des gelieferten Gegenstandes sowie des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie des anzuwendenden Steuersatzes.

Ein Händler und Reparateur für Kleinelektrogeräte war umsatzsteuerfrei als Kleinunternehmer tätig. Seine Rechnungen erstellte er auf Quittungsblöcken, auf denen der Hinweis „inkl. 16 % Umsatzsteuer“ vorgedruckt war. Das Finanzamt hielt dies für einen unberechtigten Umsatzsteuerausweis und verlangte auf die erzielten Erlöse von ihm Umsatzsteuer.

Das Finanzgericht entschied zu seinen Gunsten. Er hätte nur dann die Steuern unberechtigt ausgewiesen, wenn er den Steuerbetrag in einer Summe angegeben hätte. Das Gesetz differenziere ausdrücklich zwischen dem anzuwendenden Steuersatz und dem auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag. Auch schon nach früherem Recht reichte die Angabe des Steuersatzes allein nicht aus, um dem Rechnungsempfänger einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen. Die Umsatzsteuer müsse in der Rechnung eindeutig, klar und unbedingt ausgewiesen werden. Revision zum Bundesfinanzhof wurde eingelegt.



Kleinbetragsrechnung
Kleinunternehmer
unberechtigter USt-Ausweis
FG Nürnberg
Quittungsblock
anzuwendender Steuersatz
Steuerbetrag
Finanzgericht Nürnberg v. 16.10.2012, 2 K 1217/10, (BFH: XI R 41/12), EFG 2013, 1278 – 1280
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