16.08.2013

Kölner Bettensteuer – OVG-Urteil rechtskräftig

Seit 2010 haben verschiedene Kommunen damit begonnen, auf Hotelübernachtungen eine eigene kommunale Steuer zu erheben, die offiziell z.B. als „Kulturförderabgabe“ bezeichnet wird, inoffiziell aber zumeist als „Bettensteuer“ bezeichnet wird. Vorreiter dieser Entwicklung war die Stadt Köln. Ab dem 01.10.2010 wurde in der Domstadt unterschiedslos auf alle Hotelübernachtungen die Steuer erhoben.

Das Oberverwaltungsgericht NRW in Münster erklärte die vom 01.10.2010 bis zum 31.12.2012 geltende Satzung am 23.01.2013 für rechtswidrig. Es sei aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig, wenn die Abgabe sowohl von Privatreisenden wie auch von Geschäftsreisenden erhoben würde.

Nunmehr hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der Stadt Köln gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil zurückgewiesen. Damit ist das Urteil des Oberverwaltungsgerichts rechtskräftig.

Die seit dem 01.01.2013 geltenden neue Satzung differenziert zwischen Übernachtungen von Privatreisenden und Geschäftsreisenden. Nur von Privatreisenden wird eine „Bettensteuer“ erhoben. Eine vergleichbare Satzung der Stadt Dortmund wurde bereits vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen für rechtswidrig erklärt, da die Beweislast für die Steuerpflicht zuungunsten der Hoteliers umgekehrt werde. Diese hätten keine rechtliche Handhabe, von ihren Gästen zu erfahren, ob sie geschäftlich oder privat übernachten. Die Revision zum Oberverwaltungsgericht Münster ist in dieser Sache bereits anhängig.



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Beschluss des BVerwG 9 B 16/13, Die Welt (online), Ausgabe vom 12.08.2013
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