21.08.2013

U3-Betreuung – Verweisung auf Tagesmutter ist zulässig

Seit dem 1.8.2013 haben Kinder, die zwischen 1 bis 3 Jahre alt sind, nach einer Vorschrift aus dem Sozialgesetzbuch einen Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung (Kita) oder bei einer Kindertagespflege (Tagesmutter). Kommunen müssen einen Platz wohnortnah anbieten. Eltern können Ersatz von Kinderbetreuungskosten einer selbst organisierten Betreuung bzw. Verdienstausfall einklagen, wenn ein Elternteil wegen fehlender Kinderbetreuung nicht arbeiten kann.r

Die Eltern eines unter drei Jahre alten Kindes hatten bei der Stadt Köln einen Platz in einer in der Nähe der elterlichen Wohnung gelegenen Kita beantragt. Die Stadt konnte ihnen nur einen Platz bei einer Tagesmutter oder einer 5,8 km vom Wohnort entfernten Kita anbieten, da die Wunsch-Kita vollständig belegt war. Im Wege vorläufigen Rechtsschutzes begehrten die Eltern die Zuweisung eines Platzes in der Wunsch-Kita. Das Verwaltungsgericht wies ihnen vorläufig einen Platz zu.

Demgegenüber entschied das Oberverwaltungsgericht Münster zugunsten der Stadt. Grundsätzlich könnten Eltern zwischen den beiden gleich geeigneten und gleichwertigen Arten der frühkindlichen Förderung wählen. Sofern aber in der gewünschten Betreuungsform kein Platz mehr vorhanden sei, könne die Kommune ihre Verpflichtung auch durch Zuweisung zu einer (für die Eltern deutlich teureren) Tagesmutter erfüllen. Ein Anspruch auf eine Ausweitung der Kapazitäten der Kita bestehe nicht.



Kita
Tagesmutter
Kindergartenplatz
U 3-Betreuung
OVG Münster
Betreuungsform
Kinderbetreuungskosten
OVG Münster v. 14.8.2013, 12 B 793/13, Pressemitteilung v. 14.8.2013, (Anspruchnorm für Kita-Platz ist § 24 SGB VIII)
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