21.08.2013

Gebühr für Feuerstättenbescheid unterliegt Umsatzsteuer

Schornsteinfeger sind einerseits Unternehmer und werden andererseits als Beliehene hoheitlich tätig. Im Rahmen der hoheitlichen Tätigkeit stellt er u.a. einen Feuerstättenbescheid aus, der darüber informiert, welche Arbeiten in welchen Zeiträumen an dem Objekt noch nötig sind.

In einem vom Verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz entschiedenen Fall hatte der Bezirksschornsteinfeger den Bescheid Ende 2011 ausgestellt und dabei Umsatzsteuer ausgewiesen. Der Hauseigentümer verlangte später Rückzahlung der Umsatzsteuer, da das Ausstellen des Bescheids eine hoheitliche Tätigkeit gewesen sei.

Das Verwaltungsgericht entschied zugunsten des Schornsteinfegers. Die Erhebung der Umsatzsteuer war im seinerzeit geltenden Schornsteinfegergesetz vorgeschrieben. Auch handele es sich bei dem Feuerstättenbescheid um eine unternehmerische Leistung iSd. Umsatzsteuergesetzes. Eine Trennung nach hoheitlicher und unternehmerischer Leistung sei bei der Schornsteinfegertätigkeit nicht möglich. Auch sei im Umsatzsteuergesetz vorgeschrieben, dass auch Umsätze, die aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Anordnung erfolgen, umsatzsteuerpflichtig sind. Dass Gebühren nur in kostendeckender Höhe erhoben werden dürfen, sei kein Argument gegen eine Umsatzsteuerpflicht, da das Umsatzsteuergesetz für die Einstufung als gewerbliches Handeln keine Gewinnerzielungsabsicht voraussetzt.



Feuerstättenbescheid
Gebühr
Schornsteinfeger
Verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz
unternehmerische Leistung
Beliehener
Verwaltungsgericht Rheinland-Pfalz v. 24.6.2013, 3 K 1111/12.KO, Pressemitteilung Nr. 27/2013 v. 07.08.2013
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