Ein künftiger gesetzlicher Erbe kann durch einen notariell beurkundeten Vertrag mit einem anderen künftigen Erben vereinbaren, dass dieser gegen eine Abfindung auf seinen gesetzlichen Erbteil bzw. seinen Pflichtteil verzichtet.
Drei Brüder hatten mit dem vierten Bruder einen notariell beurkundeten Vertrag abgeschlossen. Er verzichtete gegen eine Zahlung von 150.000 € von den drei Brüdern auf alle künftig entstehenden Erb- bzw. Pflichtteilsansprüche auf den Nachlass der Mutter. Das Finanzamt betrachtete die Zahlung der Abfindung als eine Schenkung der Mutter an den vierten Bruder und setzte gegen ihn entsprechend Schenkungsteuer fest.
Der Bundesfinanzhof entschied gegen das Finanzamt. Bei einem derartigen Vertrag unter künftigen Erben ist die Zahlung der Abfindung als eine freigiebige Zuwendung des Zahlenden anzusehen. Für eine Zurechnung zum Erblasser gebe es keine gesetzliche Grundlage. Hier lägen drei getrennt zu besteuernde freigebige Zuwendungen der Brüder vor. Schon in einer früheren Entscheidung hatte der Bundesfinanzhof festgestellt, dass sich in Verträgen über die Abfindung einer künftigen Erbschaft die anzuwendende Erbschafts- bzw. Schenkungsteuerklasse nach dem Verhältnis des Abgefundenen zum Erblasser richte.