Ein Kind wird bis zu seinem 25. Geburtstag u.a. dann beim Kindergeld berücksichtigt, wenn es sich in Berufsausbildung befindet. Nach Abschluss der Berufsausbildung wird es dann nur noch berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.
Für die 21 jährige, verheiratete Tochter, die eine Ausbildung zur geprüften Handelsassistentin absolvierte, hatte ihre Mutter zunächst Kindergeld erhalten. Dann forderte die Familienkassen das Geld ab Januar 2012 zurück. Sie begründete dies damit, dass die verheiratete Tochter in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Die Summe aus ihrer Ausbildungsvergütung und dem Unterhaltsanspruch gegen ihren Ehemann läge über dem Grenzbetrag vom 8.004 €. Es liege kein „Mangelfall“ mehr vor, bei dem die Mutter zwangsläufig Unterhaltsverpflichtungen treffen würden. Die Mutter klagte gegen den Rückforderungsbescheid.
Das Finanzgericht Köln entschied zugunsten der Mutter. Nach dem ab 1.1.2012 gelten neuen Kindergeldrecht spiele das eigene Einkommen des Kindes für den Kindergeldbezug keine Rolle mehr. Hier habe die Tochter das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und befinde sich erstmalig in Berufsausbildung. Auch für verheiratete Kinder gelte nichts anderes. Weitere Voraussetzungen fordere das Gesetz nicht. Die Revision wurde zugelassen, da eine bundesweit geltende Verwaltungsanweisung insoweit noch die Rechtsauffassung vorgibt, die hier von der Familienkasse vertreten wurde.