26.08.2013

Regelmäßige Arbeitsstätte eines Feuerwehrmanns ist die Feuerwache

Bei der steuerlichen Anerkennung von Fahrtkosten zwischen dem Wohnort und Arbeitsort macht es einen Unterschied, ob eine regelmäßige Arbeitsstätte angefahren wird oder eine Auswärtstätigkeit mit wechselnden auswärtigen Arbeitsorten vorliegt. Während für die Fahrt zur regelmäßigen Arbeitsstätte 0,30 € pro Entfernungskilometer angesetzt werden, sind bei einer Auswärtstätigkeit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer absetzbar.

Ein Berufsfeuerwehrmann machte seine zwischen Wohnung und der Hauptfeuerwache gefahrenen Kilometer als Fahrten im Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend. Der qualitative Schwerpunkt seiner Tätigkeit sei der Feuerwehreinsatz bei der Brandlöschung, dem Retten von Menschen oder dem Beseitigen von Gefahrgütern. Das seien die Tätigkeiten, die das Bild vom Feuerwehrmann prägen.

Das Finanzgericht Schleswig-Holstein entschied gegen ihn. Die Arbeitsstätte sei der Ort, an dem er typischerweise seine Arbeitsleistung im Schwerpunkt zu erbringen hat. Dieser Arbeitsschwerpunkt sei hier die Hauptfeuerwache, da er in dieser während seiner Dienstzeit regelmäßig anwesend sein musste. Insgesamt verbringe er mehr Zeit in der Wache als im Einsatz. Auch sei seine Anwesenheit auf der Wache kein bloßes Warten. Vielmehr müsse er in der Zeit die Ausrüstung pflegen und Übungen absolvieren. Es akzeptierte daher die Fahrtkosten nur mit dem niedrigeren Satz für Fahrten zur regelmäßigen Arbeitsstelle.

Anmerkung: 2014 tritt ein neues Reisekostenrecht in Kraft. An die Stelle der „regelmäßigen Arbeitsstätte“ tritt dann die „erste Tätigkeitsstätte“. Das ist dann die betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Eine Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte nach qualitativen Merkmalen soll dann nicht mehr möglich sein. Hier hätte das neue Recht zu keinem anderen Ergebnis geführt.



Regelmäßige Arbeitsstätte
Auswärtstätigkeit
Reisekostenrecht
erste Tätigkeitsstätte
Arbeitsschwerpunkt
FG Schleswig-Holstein
FG Schleswig-Holstein v. 24.6.2013, 5 K 233/12
Haftungshinweis:
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