27.08.2013

Umsätze selbständiger Musiklehrerin umsatzsteuerfrei

Nach dem EU-Umsatzsteuerrecht ist der von Privatlehrern erteilte Schul- oder Hochschulunterricht von der Umsatzsteuer befreit. Auf diese EU-Vorgabe können sich die Betroffenen direkt berufen. Dabei beschränkt sich „Schul- und Hochschulunterricht“ nicht auf Unterricht, der zur Erlangung einer Qualifikation führt oder eine Ausbildung im Hinblick auf eine Berufstätigkeit vermittelt. Auch anderer Unterricht in Schulen oder Hochschulen fällt darunter, so lange er nicht nur den Charakter einer Freizeitgestaltung hat.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg urteilte in einem Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes zu Gunsten einer selbständigen Musiklehrerin und gewährte Aussetzung des Vollzugs. Die Klägerin, eine ausgebildete Erzieherin, hatte eine Akkordeon-Prüfung bei einer Musikschule abgelegt und bot nun als selbständige Franchise-Nehmerin dieser Schule Musikunterricht an. Das Finanzamt hielt die Umsätze für umsatzsteuerpflichtig.

Das Finanzgericht stellte fest, dass sich die Musiklehrerin auf die Umsatzsteuerbefreiung berufen kann. Der Begriff des Privatlehrers setze keinen bestimmten Ausbildungsgang voraus. Auch gehöre Musikunterricht zu den klassischen Fächern, die durchaus Grundlage für eine spätere Berufsausbildung sein könnten. Die für die Umsatzsteuerbefreiung erforderliche unmittelbare Vertragsbeziehung zwischen dem Lehrer und den Schülern bestand.

Zuvor hatte bereits das Niedersächsische Finanzgericht entschieden, dass die Umsatzsteuerbefreiung für Privatlehrer auch für eine selbständig tätige Fremdsprachendozentin gilt.

Das Finanzgericht Hamburg hatte festgestellt, dass die Umsatzsteuerbefreiung sich auch auf Leistungen eines selbständig tätigen Nachhilfelehrers erstreckt.

Eine endgültige Entscheidung des Bundesfinanzhofs oder der Finanzverwaltung steht aber noch aus.



Schul- und Hochschulunterricht
Privatlehrer
FG Berlin-Brandenburg
Umsatzsteuerbefreiung
Unterricht
Musikschule
Fremdsprachendozent
Nachhilfelehrer
FG Berlin-Brandenburg v. 26.3.2013, 7 V 7361/12, NWB 2013, 1957 (Heft 25); Niedersächsisches FG v. 19.12.2011, 5 K 370/11 (EFG 2012, 882), FG Hamburg v. 16.6.2011, 6 K 165/10
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