28.08.2013

Fahrergestellung für Firmenwagen kann als Arbeitslohn zu versteuern sein

Als Arbeitslohn sind nicht nur der in Form von Geld gezahlte Lohn zu versteuern, sondern auch geldwerte Vorteile. Hierzu gehört z.B. die Bereitstellung eines Firmenwagens, den der Arbeitnehmer auch für private Fahrten und Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen darf.

Einem Arbeitnehmer wurde von seinem Arbeitgeber ein Dienstwagen mit Fahrer gestellt, den er auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nutzen durfte. Nachdem das Fahrtenbuch vom Finanzamt verworfen wurde, schätzte es den geldwerten Vorteil für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nach der 0,03 % -Zuschlagsregelung zur 1 %-Regelung und nahm wegen der Fahrergestellung einen Zuschlag vor. Der Arbeitnehmer hielt dies für unzulässig, da auch diese Fahrten dienstlich veranlasst seien.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass neben dem 0,03 %-Zuschlag zur 1%-Regelung ein weiterer Zuschlag für die Bereitstellung eines Fahrers erfolgen muss. Das gelte unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer während der Fahrt büromäßige Tätigkeiten ausüben konnte. Entscheidend sei, dass der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer für eine Aufgabe, die Angelegenheit des Arbeitnehmers ist, eine Dienstleistung in Form der Personalüberlassung zur Verfügung gestellt hat, die für sich betrachtet einen Wert hat. Die Personalüberlassung habe Entlohnungscharakter. Der diesbezügliche geldwerte Vorteil sei zu schätzen, wobei Maßstab wäre, was eine derartige Dienstleistung vor Ort kosten würde, wenn sie von einem Dritten bezogen würde.



Dienstwagen
Fahrer
geldwerter Vorteil
Bereitstellung eines Fahrers
BFH
0,03 %-Zuschlag
Personalüberlassung
Bundesfinanzhof v. 15.5.2013, VI R 44/11
Haftungshinweis:
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