Bei einer GmbH hatte sich eine Krisensituation verschärft, weil die Gesellschaft kurzfristig den von ihr in Anspruch genommenen Kontokorrentkredit auf den durch Bürgschaft abgesicherten Betrag von 25 000 € zurückführen musste. In dieser Situation muss nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Köln der Geschäftsführer einer vorübergehenden - bis zur Rückführung des Kredits auf den vorgegebenen Betrag - Reduzierung seiner laufenden Bezüge zustimmen. Dabei sei auch die Halbierung des Gehalts (hier: auf 2 850 €/Monat) zumutbar, wenn der Geschäftsführer nicht nur seit mehreren Jahren sein Amt innehabe, sondern auch Hauptgesellschafter sei. Unterlässt er dies, kann sich hieraus ein Schadensersatzanspruch gegen ihn ergeben.