29.08.2013

Verkauf von Miteigentumsanteil an Pferd – ermäßigter Umsatzsteuersatz

Für den Verkauf eines Pferdes galt bis zum 30.Juni 2012 nicht der Regel-Umsatzsteuersatz, sondern ein ermäßigter Umsatzsteuersatz von 7 %.

Ein Großhändler für lebende Pferde kaufte und verkaufte u.a. auch hälftige Miteigentumsanteile an Sportpferden. Diese Verkäufe unterwarf er ebenfalls der ermäßigten Umsatzsteuer. Das Finanzamt war der Auffassung, dass der Verkauf der Miteigentumsanteile keine „Lieferung“ von Pferden, sondern „sonstige Leistungen“ gewesen seien, die mit dem Regel-Umsatzsteuersatz zu besteuern seien.

Das Niedersächsische Finanzgericht urteilte im Sinne des Händlers. Bei der Übertragung von Miteigentumsanteilen an Pferden habe es sich um eine Lieferung gehandelt. Ein Miteigentümer könne über seinen Anteil an der Sache wie ein Eigentümer verfügen. Es sei kein Grund ersichtlich, warum die Übertragung eines Miteigentumsanteils anders zu bewerten sei als die Übertragung des Volleigentums an der Sache. Da jeweils das konkrete, lebende Pferd, an dem Miteigentum und Mitbesitz verschafft würden, Gegenstand der Übertragung des Miteigentumsanteils sei, sei auch wie bei Übertragung des Volleigentums der ermäßigte Umsatzsteuersatz anwendbar.

Anmerkung: Ab dem 1.Juli 2012 wurde der Umsatzsteuersatz für Verkäufe von Pferden aufgrund einer Vorgabe der EU auf den Regelsteuersatz von 19 % erhöht. Die Frage, ob der Verkauf von Miteigentumsanteilen eine „sonstige Leistung“ oder eine Lieferung ist, ist aber auch in anderen Zusammenhängen akut. Die hier von der Verwaltung vertretene Auffassung fußt auf einem Erlass des Bundesfinanzministeriums. Das Finanzgericht hat daher die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.



Miteigentumsanteil
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Sonstige Leistung
ermäßigter Umsatzsteuersatz
Niedersächsisches FG
Niedersächsisches FG v. 13.12.2012, 16 K 305/12, Abschn. 3.5 Abs. 3 Nr. 2 Umsatzsteueranwendungserlass
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