30.08.2013

Rückzieher vom Mietvertrag – bei triftigem Grund kein Schadenersatz

Im Regelfall kann man bis zum endgültigen Abschluss eines Vertrages immer noch vom Vertragsschluss Abstand nehmen. Sofern der Vertragspartner schon irgendwelche Aufwendungen in Hinblick auf den erwarteten Vertragsabschluss getätigt hat, handelte er auf eigene Gefahr. Ausnahmsweise kann jedoch eine Schadenersatzpflicht bestehen, wenn der Vertragsschluss bereits sicher erschien und eine Partei die Verhandlungen plötzlich ohne jeden triftigen Grund abgebrochen hat.

Eine Frau hatte sich intensiv um den Abschluss eines Mietvertrags für eine bestimmte Wohnung bei einem Vermieter bemüht. Mündlich hatte sie ihm den Abschluss des Vertrags bereits zugesagt. Nach Übersendung des Mietvertrags stellte die Frau fest, dass entgegen den Angaben im Exposé die Wohnung sehr umfangreich renoviert werden muss. Sie unterschrieb den Mietvertrag nicht. Der Vermieter nahm sie auf Ersatz von Mietausfall in Anspruch, da er den Vormieter bereits vorzeitig aus dem Vertrag entlassen hatte.

Das Landgericht Karlsruhe entschied zugunsten der Frau. Zwar hatte sie durch die mündliche Zusage beim Vermieter das Vertrauen erweckt, dass der Vertrag zustande kommen wird. Der Renovierungsbedarf der Wohnung war aber erheblich größer als sie es sich aufgrund der bislang erhaltenen Informationen vorgestellt hatte. Das sei ein triftiger Grund für ihren Sinneswandel. Der plötzliche Vertragsabbruch erfolgte nicht aus sachfremden Erwägungen.



Abstandnahme vom Vertragsschluss
Aufwendungen
Mietvertrag
LG Karlsruhe
Mietausfall
triftiger Grund
culpa in contrahendo
c.i.c.
LG Karlsruhe v. 13.1.2013, 9 S 394/12, NWB 2013, 2449 (Heft 31)
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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