15.07.2008

Mietvertrag: Unwirksame Farbwahlklausel bei Schönheitsreparaturen

In einem formularmäßigen Wohnungsmietvertrag war die Pflicht zur Vornahme der Schönheitsreparaturen auf den Mieter übertragen worden. Unter anderem war bestimmt: "Die Schönheitsreparaturen sind in neutralen, deckenden, hellen Farben und Tapeten auszuführen." Eine derartige Klausel ist nach einem neuen Urteil des Bundesgerichtshofs unwirksam, weil sie den Mieter unangemessen benachteiligt. Diese Klausel schreibe dem Mieter für die gesamte Mietzeit die Verwendung bestimmter Farben vor. Ein Vermieter habe zwar ein berechtigtes Interesse daran, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses in einer Farbgebung zurückzuerhalten, die von möglichst vielen Mietinteressenten akzeptiert wird. Während der laufenden Mietzeit müsse der Mieter nicht auf andere Gestaltungen (farbig oder nicht deckend) verzichten.



Farbwahlklausel
Mietvertrag
Schönheitsreparaturen
BGH v. 18. 6. 2008, VIII ZR 224/07
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


Zurück