02.09.2013

Medizinischer Patientenratgeber - ermäßigter Umsatzsteuersatz

Bücher, Zeitschriften und andere Druckerzeugnisse unterliegen in der Regel dem ermäßigten Umsatzsteuersatz. Von der Umsatzsteuerermäßigung ausgenommen sind solche Druckschriften, die überwiegend Werbezwecken dienen.

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg musste darüber entscheiden, welcher Umsatzsteuersatz auf medizinische Ratgeber gilt, die zur Patienteninformation ausgegeben werden. Hierbei handelte es sich um kleine Broschüren zum Thema Implantation in der Zahnmedizin, auf denen jeweils der Name des Zahnarztes eingedruckt war, der den Patienten die Broschüren übergeben hat.

Das Finanzgericht stellte fest, dass der Verkauf der Broschüren dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Um „überwiegend Werbezwecken“ zu dienen, hätte er auf eine Beeinflussung der Patienten zugunsten des Arztes hinzielen müssen. Tatsächlich stand in der Broschüre die Aufklärung zu dem Thema im Vordergrund. In der Broschüre wurden die Patienten sachlich informiert und ihnen auch deutlich die Risiken der Behandlung vor Augen geführt. Auch wurde die Broschüre nicht im Wartezimmer ausgelegt, sondern den Patienten vom Arzt persönlich nach der Behandlung übergeben. Sie sei vielmehr ein geeignetes Mittel des Arztes, seinen Aufklärungs- und Informationspflichten gegenüber den Patienten nachzukommen.



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Patientenaufklärung
FG Berlin-Brandenburg
FG Berlin-Brandenburg v. 21.3.2013, 5 K 5106/12 (rkr), EFG 2013, 1278
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