03.09.2013

Freiberufler mit Buchführung - keine Ist-Besteuerung bei Umsatzsteuer

Im Regelfall gilt bei der Umsatzsteuer die Besteuerung nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung). Das bedeutet, dass die Umsatzsteuerschuld nach Ablauf des Umsatzsteuer-Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Lieferungen oder sonstigen Leistungen ausgeführt worden sind. Ob bereits eine Rechnung geschrieben oder bezahlt wurde, spielt keine Rolle. Ausnahmsweise ist auf Antrag eine Besteuerung nach den vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) möglich, wenn der Umsatz des Unternehmers nicht mehr als 500.000 € betragen hat, er von Buchführungspflichten befreit wurde oder als Angehöriger eines freien Berufs Umsätze erzielt.

Der Bundesfinanzhof hatte entschieden, dass Freiberufler, die entweder aufgrund gesetzlicher Verpflichtung (z.B. wegen ihrer Rechtsform) oder freiwillig Bücher führen, keine Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchführen können. Eine gegen das Urteil eingereichte Verfassungsbeschwerde wurde vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen.

Das Bundesfinanzministerium weist die Finanzämter an, bei Angehörigen freier Berufe keine Genehmigung für eine Ist- Besteuerung mehr zu erteilen, sofern bei dem Unternehmen Bücher geführt werden. Das gilt auch bei freiwilliger Buchführung. Lediglich in Fällen, bei denen der Jahresumsatz im Vorjahr unter 500.000 € blieb, könne noch eine Genehmigung erteilt werden. Bereits erteilte Genehmigungen, die nach heutiger Rechtsauffassung nicht mehr erteilt werden dürften, seien mit Wirkung für ab dem 31.12.2013 ausgeführte Umsätze zurückzunehmen.



Ist-Versteuerung
Soll-Versteuerung
Freiberufler
Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
Besteuerung nach vereinbarten Entgelten
Umsatzsteuer-Voranmeldung
Buchführungspflicht
freiwillige Buchführung
BMF
BMF-Schreiben v. 31.7.2013, IV D 2 – S 7368/10/10002; DOK 2013/0719183
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