04.09.2013

Veranstaltung von Golfturnier – keine abziehbaren Betriebsausgaben

Aufwendungen eines Betriebs für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke dürfen nach dem Gesetz nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wiewohl es sich dem Grunde nach um Betriebsausgaben handeln kann. Der Gesetzgeber stuft sie als betrieblich veranlasste, unangemessene Repräsentationsaufwendungen ein, bei denen es typischerweise nur darum geht, Geschäftsfreunde zu unterhalten und privaten Neigungen nachzugehen.

Zu diesen Repräsentationsaufwendungen zählen nach Auffassung des Hessischen Finanzgerichts auch die Aufwendungen für die Veranstaltung eines Golfturniers mit Abendveranstaltung. Das klagende Unternehmen hatte jährlich am Rande einer karitativen Veranstaltung das Golfturnier veranstaltet und bei den Teilnehmern um Spenden für den guten Zweck gebeten.

Das Finanzgericht bestätigte, dass die Ausgaben keine absetzbaren Betriebsausgaben sind. Auch Golfsport falle als ein „ähnlicher Zweck“ unter die nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwendungen. Dabei spiele keine Rolle, ob dabei neue Geschäftsabschlüsse angebahnt oder gefördert werden sollten. Sobald bei typisierender Betrachtung die Möglichkeit bestehe, dass es nur um Unterhaltung von Geschäftsfreunden oder private Interessen ging, sei das o.g. Abzugsverbot einschlägig.



Golfturnier
Repräsentationsaufwendungen
Betriebsausgaben
Hessisches FG
Golfsport
Abzugsverbot
private Neigungen
Unterhaltung von Geschäftsfreunden
Hessisches FG v. 22.5.2013, 11 K 1165/12 (noch nicht rkr, Rev. zugelassen)
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