04.09.2013

Kosten einer Strafverteidigung keine außergewöhnliche Belastung

Ein Steuerzahler kann Kosten einer Strafverteidigung, die ihm nach Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat entstanden sind, nicht als außergewöhnliche Belastung absetzen. Wie der Bundesfinanzhof in einer neuen Entscheidung hierzu festgestellt hat, sind in diesem Fall dem Steuerzahler die Kosten nicht zwangsläufig entstanden, was aber Voraussetzung eines Abzugs als außergewöhnliche Belastung wäre. Kosten für Strafverteidigung entstehen nur einem rechtskräftig verurteilten Straftäter. Die Kosten entstehen dem Täter daher nicht zwangsläufig sondern infolge der Straftat, die nicht unausweichlich, sondern verboten war.

Im Einzelfall können Kosten einer Strafverteidigung als Werbungkosten oder Betriebsausgaben absetzbar sein, wie sich aus der Urteilsbegründung ergibt. Die zur Last gelegte Tat muss in Ausübung der beruflichen Tätigkeit begangen worden sein.



Straftat
berufliche Tätigkeit
Werbungskosten
Betriebsausgaben
BFH
Strafverteidigung
vorsätzliche Straftat
Zwangsläufigkeit der Kosten
BFH v. 16.4.2013, IX R 5/12, Pressemitteilung v. 4.9.2013
Haftungshinweis:
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