05.09.2013

Keine Berufung auf Unkenntnis aktueller Zollvorschriften

Sofern eine Zollbehörde feststellt, dass sie zu geringe Einfuhrabgaben festgesetzt hat, kann sie diese noch nachträglich erheben. Sie muss dann von der Nacherhebung absehen, wenn die falsche Erhebung auf einem Irrtum der zuständigen Behörde beruht, der für einen gutgläubigen Abgabenschuldner nicht erkennbar war und der alle Vorschriften über Zollerklärungen beachtet hat.

Ein Kaufmann hatte von September 2008 bis Februar 2009 mehrfach elektronische Bilderrahmen nach Deutschland eingeführt. Für alle Einfuhren wurde ein Zoll iHv. 3,7 % erhoben. Im Dezember 2008 trat eine EG-Verordnung in Kraft, die für diese Produkte einen Zollsatz von 14 % festlegt. Im März 2010 forderte der Zoll von ihm für alle Einfuhren, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung stattfanden, Einfuhrabgaben nach. Hiergegen wehrte sich der Kaufmann und berief sich auf Vertrauensschutz.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten der Behörde. Zwar basierte die falsche Zollerhebung auf einem Irrtum der Behörde, doch war dieser für den Kaufmann erkennbar. Die Erkennbarkeit sei nach der Komplexität der betreffenden Regelung und der Berufserfahrung des betroffenen Wirtschaftsteilnehmers und seiner Sorgfalt her zu beurteilen. Ein Wirtschaftsbeteiligter könne sich nicht auf Unkenntnis der Zollvorschriften berufen. Sofern er bei Kenntnis der Rechtsvorschriften der Union erkennen könne, dass der Zoll irrig in falscher Höhe erhoben wurde, könne er sich nicht auf einen Vertrauensschutz berufen. Allenfalls eine verbindliche Zolltarifauskunft hätte zugunsten des Kaufmanns Vertrauensschutz begründen können. Die lag hier aber nicht vor.



Zoll
Einfuhrabgaben
Nacherhebung
Vertrauensschutz
BFH
verbindliche Zolltarifauskunft
Zollerhebung
BFH v. 19.6.2013, VII R 31/12
Haftungshinweis:
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