05.09.2013

Werbungskosten für beruflich veranlasste Bewegungstherapie

Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Hierzu können auch Aufwendungen für berufsbezogene Fortbildungsmaßnahmen und Maßnahmen gegen typische Berufserkrankungen gehören.

Eine als Geigerin tätige Berufsmusikerin hatte u.a. Aufwendungen für eine Dispokinese-Schulung als Werbungskosten geltend gemacht. Es handelt sich dabei um eine Bewegungsschulung und Therapieform speziell für Musiker und Bühnenkünstler. Wegen gesundheitlicher Beeinträchtigungen im Schulterbereich war sie bereits in ärztlicher Behandlung. Sie machte geltend, dass die Dispokinese helfe, die Spiel- und Ausdrucksfähigkeit von Berufsmusikern zu verbessern. Das Finanzamt und das Finanzgericht wollten die Kosten nur als außergewöhnliche Belastung berücksichtigen, was für die Musikerin ungünstiger ist.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass das Finanzgericht, an das der Fall zurückverwiesen wurde, noch im Einzelnen (ggf. mit Hilfe eines Sachverständigen) prüfen muss, ob es sich bei der Dipokinese-Schulung nicht um eine beruflich veranlasste Fortbildung handelt.

Die Aufwendungen für die Schulung könnten aber auch beruflich veranlasste Aufwendungen zur Wiederherstellung der Gesundheit sein. Bei gesundheitlichen Störungen, die typischerweise mit der betreffenden Berufstätigkeit verbunden sind, können Aufwendungen zur Verminderung oder Behebung Werbungskosten sein. Die Gesundheitsbeeinträchtigungen müssen hierzu typische Berufskrankheiten sein oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststehen. Ein anderes Finanzgericht hat insoweit in einem vergleichbaren Fall bereits die Aufwendungen anerkannt.



Werbungskosten
Bewegungstherapie
Dispokinese
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berufliche Fortbildung
Berufskrankheit
Wiederherstellung der Gesundheit
BFH
Bundesfinanzhof v. 11.7.2013, VI R 37/12
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