Kleine und mittlere Betriebe können unter bestimmten Voraussetzungen für die künftige Anschaffung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgutes des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Dieser Investitionsabzugsbetrag ist u.a. dann gewinnerhöhend wieder rückgängig zu machen, sofern die beabsichtigte Investition nicht innerhalb einer bestimmten Zeit getätigt wird. Stark umstritten war bislang die Frage, ob die Steuer, die der Unternehmer bei Aufgabe der Investitionsabsicht zahlen muss, zu verzinsen ist.
Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass der spätere Entfall der Investitionsabsicht ein rückwirkendes Ereignis sei, sodass die Steuerforderung erst nach diesem Zeitpunkt zu verzinsen sei. Eine rückwirkende Verzinsung sei im Gesetz nur für den Fall vorgesehen, dass die begünstigte Investition zwar durchgeführt wird, aber die Begünstigung wegen Nichteinhaltung der Regeln wieder entfällt. Das habe der Gesetzgeber auch bewusst und gewollt so geregelt. Demgegenüber vertrat die Steuerverwaltung mit Rückendeckung durch das Bundesfinanzministerium stets die Auffassung, dass eine rückwirkende Verzinsung vorzunehmen ist.
Anmerkung: Die Rechtslage hat sich für ab 2013 beanspruchte Investitionsabzugsbeträge geändert. Nunmehr ist im Gesetz die Verzinsung der Forderung ausdrücklich vorgesehen.