09.09.2013

Leiharbeitnehmer sind regelmäßig auswärts tätig

Arbeitnehmer können die Fahrtkosten für Fahrten zu ihrer regelmäßigen Arbeitsstätte nur entsprechend der Entfernungspauschale geltend machen. Fahrten zu einer Auswärtstätigkeit sind für ihn steuerlich günstiger. Hier werden in bestimmten Grenzen die Fahrtkosten für die tatsächlich gefahrenen Kilometer mit 0,30 € je km anerkannt.

Ein Leiharbeitnehmer machte die Fahrtkosten zum Arbeitsort am Flughafen „Z“ als Fahrten zu einer Auswärtstätigkeit geltend. Er war länger als ein Jahr für seine Firma ausschließlich bei deren Kunden „K“ im Terminal tätig. Laut Arbeitsvertrag durfte er an verschiedenen Arbeitsorten auch außerhalb des Flughafens eingesetzt werden.

Das Finanzamt und das Finanzgericht wollten seine Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale anerkennen. Er hätte sich nach einigen Monaten auf die Tätigkeit an diesem Ort einstellen können.

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass hier eine Auswärtstätigkeit vorlag, da der Leiharbeitnehmer keine regelmäßige Arbeitsstelle gehabt habe. Eine regelmäßige Arbeitsstätte setze voraus, dass sich der Arbeitnehmer auf die immer gleichen Wege einstellen und sich um eine Minderung der Fahrtkosten bemühen kann. Ein Leiharbeitnehmer oder jemand, der als Festangestellter beim Kunden des Arbeitsgebers tätig ist, könne dies zumeist nicht. Ob er sich langfristig auf einen Arbeitsort einstellen konnte, sei aus der Sicht aus der Vergangenheit zu beurteilen. Hier konnte sich der Leiharbeiter nicht deswegen auf den Arbeitsort einstellen, nur weil er bisher stets an diesem Ort eingesetzt war.

Anmerkung: Ab dem Veranlagungszeitraum 2014 gilt ein neues Reisekostenrecht, bei dem der Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ durch „erste Tätigkeitsstätte“ ersetzt wird. Im vorliegenden Fall käme man dann zu einem anderen Ergebnis, wenn der Leiharbeitnehmer laut Arbeitsvertrag für die gesamte Vertragsdauer einer bestimmten Einrichtung des Entleihers fest zugeordnet ist.



Leiharbeitnehmer
regelmäßige Arbeitsstätte
Entfernungspauschale
Fahrtkosten zur Arbeitsstätte
Auswärtstätigkeit
BFH
tatsächlich gefahrene Kilometer
BFH v. 15.5.2013, VI R 18/12
Haftungshinweis:
Dieser Beitrag ist nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu dem behandelten Thema wird gerne weitere Auskunft erteilt.


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