10.09.2013

Unentgeltliche Pflege – besonderer Erbschaftsteuer-Freibetrag

Hat eine Person dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt, kann er bei der Erbschaftsteuer einen Extra-Freibetrag von bis zu 20.000 € bekommen.

Ein Rechtsanwalt war mit der 1920 geborenen Erblasserin befreundet. Verwandtschaftliche Beziehungen bestanden zwischen ihnen nicht. Bis wenige Monate vor ihrem Tod im Dezember 2009 war die Erblasserin nicht pflegebedürftig. Sie setzte ihren Neffen testamentarisch als Erbe ein und vermachte dem Anwalt Immobilien im Wert von ca. 100.000 €. Hiervon hatte er keine Kenntnis. Bei der Erbschaftsteuer machte der Anwalt geltend, dass er gegenüber der Erblasserin unentgeltliche Pflegeleistungen erbracht habe. Er habe ihr u.a. regelmäßig bei alltäglichen Besorgungen geholfen, sie laufend besucht und Schriftsachen für sie erledigt. Bei der Erbschaftsteuer sei ein besonderer Pflege-Freibetrag anzusetzen. Das Finanzamt gewährte ihn nicht, da die Erblasserin in der Zeit nicht pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuchs gewesen sei.

Das Finanzgericht Baden-Württemberg urteilte zu Gunsten des Anwalts. Der Begriff „Pflege“ sei weit zu fassen. In der betreffenden Vorschrift sei er nicht näher definiert und es finde sich auch kein Hinweis darauf, dass Pflegebedürftigkeit im Sinne des Sozialgesetzbuchs vorausgesetzt wird. Bei einem über 80 Jahre alten Menschen könne regelmäßig von einer bestehenden Bedürftigkeit des Empfängers der Pflegeleistungen ausgegangen werden. Erforderlich sei weiterhin, dass die Leistungen mit einer gewissen Regelmäßigkeit erbracht werden und über ein übliches Maß hinausgehen. Auch muss der Empfänger nicht ohnehin nach dem Gesetz zu Pflegeleistungen gegenüber dem Erblasser verpflichtet gewesen sein. Diese Voraussetzungen waren hier erfüllt. Die Höhe des Freibetrags wurde vom Finanzgericht geschätzt.



Erbschaftsteuer-Freibetrag
Pflegebedürftigkeit
Erbfall
Vermächtnis
FG Baden-Württemberg
Pflegeleistungen
Finanzgericht Baden-Württemberg v. 6.7.2012, 11 K 4190/11
Haftungshinweis:
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