11.09.2013

Durchnummerierte Firmennamen sind zulässig

Jeder neue Firmenname muss sich von anderen Firmennamen an demselben Ort oder derselben Gemeinde deutlich unterscheiden, da sonst das Amtsgericht als Registergericht die Eintragung ins Handelsregister ablehnen wird.

Die J II GmbH & Co KG wollte ihren Sitz verlegen. Das Registergericht am neuen Sitz wollte die Eintragung ins Handelsregister nicht vornehmen, da bereits eine J I GmbH & Co KG im Handelsregister eingetragen sei. Da in den beiden Firmennamen lediglich unterschiedliche römische Ziffern verwendet würden, fehle es an der Unterscheidbarkeit der Firmen.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied auf eine Beschwerde hin zugunsten der KG. Entscheidend für die Unterscheidbarkeit sei der Gesamteindruck fürs Auge bzw. das Klangbild fürs Ohr. Die Zahl, die wie Worte in der Umgangssprache verwendet wird, unterbreche klar den ansonsten aus Worten bestehenden Firmennamen, auch wenn sie erst relativ weit hinten im Namen auftaucht. Der neue Gesamt-Firmenname sei daher deutlich von dem bereits eingetragenen Firmennahmen unterscheidbar. Auch sei die Verwendung von Ordinalzahlen zwecks Darstellung einer Gruppenzugehörigkeit im Wirtschaftsleben weit verbreitet (z.B. auch im Markenrecht).

Anmerkung: Unternehmer können bei der für sie zuständigen IHK vor einer Neu- bzw. Umfirmierung eine Namensüberprüfung durchführen lassen. So können sie einfach und zumeist kostenlos vor der Anmeldung beim Handelsregister vorab klären, ob die neue Firma eintragungsfähig ist.



Firmenname
Handelsregister
Handelsregistereintragung
Registergericht
OLG Hamm
Unterscheidbarkeit
Zahlen
OLG Hamm v. 19.6.2013, 27 W 52/13, GmbH-Report 16/2013, R 245/246
Haftungshinweis:
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