Für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen im Haushalt kann man auf Antrag 20 % der Aufwendungen (maximal 4.000 €) steuermindernd geltend machen. Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind jedoch nach Ansicht der Finanzverwaltung und vieler Finanzgerichte ausgeschlossen.
Ein Hauseigentümer hatte in seinem von ihm bewohnten Einfamilienhaus in Rahmen von Umbaumaßnahmen in die Dachschräge eine Dachgaube mit Wärmedämmung und einer Isolierglasscheibe einbauen lassen. Das Finanzamt wollte für die betreffenden Handwerkerleistungen keine Steuerermäßigung gewähren, da es sich um eine Neubaumaßnahme handele.
Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg entschied im Sinne des Finanzamtes. Eine (ausgeschlossene) Neubaumaßnahme liege zumindest dann vor, wenn durch die Arbeiten eine Nutzfläche oder Wohnfläche geschaffen oder erweitert wird. Hier vergrößerte sich die Wohnfläche des Hauses durch die Dachgaube um 2,40 qm. Auch die geringe Wohnflächenerweiterung würde ausreichen, um die Handwerkerleistungen als Neubaumaßnahme vom Abzug auszuschließen.