Um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen zu können, muss der Vermieter die Vermietung mit der Absicht betrieben haben, auf Dauer aus der Vermietung einen Überschuss zu erwirtschaften. Bei der Vermietung von Wohnimmobilien geht die Rechtsprechung hiervon regelmäßig aus.
Anders jedoch bei Gewerbeimmobilien. Hier muss in Einzelfall konkret festgestellt werden, ob ein Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten erwirtschaftet werden kann.
Die Senatsverwaltung für Finanzen Berlin stellt in einem Schreiben klar, dass hier im Zweifel der Vermieter die Beweislast hat. Er muss dem Finanzamt gegenüber belegen können, dass er sich bei Leerstand intensiv um die Vermietung der Immobilie bemüht hat. Sofern über einen längeren Zeitraum die Vermietungsbemühungen fruchtlos waren, weil für dieses Objekt offenbar kein Markt besteht, muss der Steuerzahler darauf reagieren. Er muss dem Finanzamt nachweisen können, dass er ggf. durch bauliche Umgestaltung auf eine bessere Vermarktbarkeit hingewirkt hat.