13.09.2013

Keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe bei Betriebsverlegung

Wenn jemandem zusammengeballt mit einer Summe außerordentliche Einkünfte zufließen, weil er seinen Betrieb verkauft oder weil er Entschädigungen für entgangene Einnahmen oder die Aufgabe einer Tätigkeit erhält, könne diese Einkünfte begünstigt besteuert werden. Damit soll ausgeglichen werden, dass er durch die Zusammenballung von Einkünften eine höhere Progressionsstufe erreicht.

Ein Versicherungsvertreter vertrat zunächst als selbständiger Handelsvertreter die X-Versicherung. Diese kündigte ihm im Februar 2008 zum Jahresende die Vertretung und besetzte das Büro umgehend neu. Für die Nichtausübung seiner Tätigkeit in den restlichen Monaten in 2008 erhielt er von der X-Versicherung in monatlichen Teilbeträgen einen Betrag von gesamt ca. 77.000 € ausgezahlt. Weiterhin erhielt er entsprechend dem HGB-Vorschriften einen Ausgleichsanspruch für den geworbenen Kundenstamm. Ab Januar 2009 wurde er in einem 42 km entfernten Ort als selbständiger Vertreter der Y-Versicherung tätig. Das Finanzamt gewährte ihm nur für den Ausgleichsanspruch eine Steuerermäßigung.

Dass Schleswig-Holsteinische Finanzgericht urteilte im Sinne des Finanzamtes. Bei den 77.000 € handle es sich nicht um einen Veräußerungsgewinn, da keine Betriebsveräußerung vorlag. Auch eine Betriebsaufgabe sei nicht anzunehmen. Es liege bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur eine Betriebsverlegung vor, wenn ein Handelsvertreter seine bisherige Vertretung aufgibt und eine andere Vertretung in der Branche übernimmt. Diese Summe sei auch -anders als die Handelsvertreterausgleichszahlung- keine Entschädigung, da keine Zusammenballung von Einkünften vorliegt.



ermäßigte Besteuerung
Zusammenballung von Einkünften
Betriebsaufgabe
Betriebsverlegung
Schleswig-Holsteinisches FG
Versicherungsvertreter
selbständiger Handelsvertreter
Entschädigung
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht v. 19.2.2013, 3 K 111/12, (Revision beim BFH: X R 14/13) DStR-Kompakt, Heft 27/2013, S. VIII
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