17.09.2013

Kein Aufteilungsverbot für Arbeitszimmerkosten

Die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer werden anerkannt, wenn es ausschließlich oder nahezu ausschließlich betrieblichen oder beruflichen Zwecken dient. Ob auch eine anteilige Anerkennung eines Arbeitszimmers, das nur zeitanteilig für Tätigkeiten zur Einkommenserzielung genutzt wird, möglich ist, ist umstritten.

Ein pensionierter Professor machte die Kosten für ein Arbeitszimmer geltend. In dem Zimmer habe er die Hausverwaltung für seine Mietwohnungen erledigt und sei einer Forschungstätigkeit nachgegangen. Die Forschungstätigkeit stufte das Finanzamt als Liebhaberei ein und gewährte keinen Abzug für das Arbeitszimmer.

Das Finanzgericht Köln gewährte demgegenüber einen anteiligen Abzug der Arbeitszimmerkosten. Das Zimmer entsprach trotz der als privat eingestuften Mitbenutzung von der büromäßigen Einrichtung her dem Bild eines häuslichen Arbeitszimmers. Ein grundsätzliches Aufteilungsverbot bei Aufwendungen, die auch durch die private Lebensführung veranlasst sind, gelte nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs nicht mehr. Die Kosten konnten daher entsprechend der Nutzungszeiten aufgeteilt werden. Revision ist beim Bundesfinanzhof anhängig.



Aufteilungsverbot
Arbeitszimmer
häusliches Arbeitszimmer
anteilige Anerkennung
FG Köln
private Lebensführung
Finanzgericht Köln v. 15.5.2013, 4 K 1384/10 und 4 K 1242/13 (BFH: XI R 20/13 und IX R 21/13)
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