18.09.2013

Notarkosten bei Erbteilung mit Grundstücken

Als Werbungskosten bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung sind Kosten zu berücksichtigen, die mit diesen Einnahmen zusammenhängen und zu deren Förderung gemacht werden. Auch die Anschaffungskosten der Immobilie sind dabei zu berücksichtigen. Dies geschieht in der Weise, dass sie anteilig pro Jahr in Höhe der Absetzung für Abnutzung (AfA) als Werbungskosten verbucht werden.

Zusammen mit ihrem Bruder hatte eine Frau mehrere Grundstücke geerbt. Die Grundstücke waren mit vermieteten Wohngebäuden bebaut. Zur Auseinandersetzung der Erbschaft einigten sie sich darauf, dass die Frau zwei von den Grundstücken als Alleineigentümerin erhält. Für sie fielen bei dieser Auseinandersetzung nur Kosten für den Notar und das Grundbuchamt an. Die Frau machte diese Kosten als Werbungskosten bei ihren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Das Finanzamt wollte sie in Hinblick darauf, dass der Erwerb unentgeltlich stattfand, nicht berücksichtigen. Dies entsprach langjähriger Verwaltungspraxis, die auf einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums fußt.

Der Bundesfinanzhof entschied wie zuvor das Finanzgericht in dem Sinne, dass die Kosten als Werbungskosten über die AfA zu berücksichtigen sind. Wie bei einem teilentgeltlichen Erwerb seien hier die Anschaffungskosten in voller Höhe Anschaffungsnebenkosten. Diese seien als AfA zusätzlich zu den vom Vorgänger fortgeschriebenen Anschaffungs- und Herstellungskosten zu berücksichtigen. Da AfA aber nur bezüglich des Gebäudes anfallen kann, seien die Kosten nur insoweit anteilig anzusetzen, als sie auf den Gebäudewert entfallen.



Werbungskosten
Erwerbsnebenkosten
Notarkosten
unentgeltlihcer Erwerb
Erbteilung
BFH
AfA
BFH v. 9.7.2013, IX R 43/11, Pressemitteilung Nr. 62 v. 18.9.2013
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