19.09.2013

Widersprüchliche Angaben in Steuererklärungen – Leichtfertige Steuerverkürzung

Eine leichtfertige Steuerverkürzung begeht, wer in einer grob fahrlässigen Art und Weise gegenüber Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht. Als Folge einer solchen Steuerverkürzung kann eine Geldbuße festgesetzt werden. Zudem verlängert sich dann die Festsetzungsfrist auf fünf Jahre.

Ein Ärzte-Ehepaar betrieb eine Gemeinschaftspraxis. In der Gewinnfeststellungserklärung hatten sie den Gewinn der Praxis korrekt angegeben und hälftig auf die Eheleute verteilt. In ihrer Einkommensteuererklärung waren die Einkünfte des Ehemanns mit dem korrekten Betrag angegeben, während für die Ehefrau ein Betrag angegeben wurde, der halb so hoch war wie ihr tatsächlicher Anteil am Gewinn. Beide Erklärungen waren von den Eheleuten unterschrieben worden. Nachdem das Finanzamt zunächst entsprechend den falschen Angaben die Steuern festgesetzt hatte, bemerkte es später den Fehler und änderte den Steuerbescheid. Die Eheleute machten geltend, dass das Finanzamt wegen Festsetzungsverjährung nicht mehr zu einer Änderung des Bescheids befugt sei.

Der Bundesfinanzhof entschied zugunsten des Finanzamtes. Die Festsetzungsfrist habe sich wegen leichtfertiger Steuerverkürzung auf fünf Jahre verlängert, sodass hier das Finanzamt noch zu einer Änderung befugt war. Es liege eine leichtfertige Steuerhinterziehung durch die Eheleute vor, weil sie bei der Unterzeichnung der Einkommensteuererklärung, spätestens aber nach Erhalt des Einkommensteuerbescheids, den Fehler hätten bemerken und korrigieren können. Die erhebliche Abweichung beim Gewinnanteil der Frau zwischen dem Gewinnfeststellungsbescheid und dem Einkommensteuerbescheid hätte ihnen auffallen müssen.



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BFH v. 23.7.2013, VIII R 32/11, Pressemitteilung Nr. 61 v. 18.9.2013
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