19.09.2013

Erbschaftsteuer: Auch Behaltensfrist wird vererbt

Sofern Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen oder Anteile an Kapitalgesellschaften vererbt werden, kann der Erbe in den Genuss von Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer kommen. Bei der Bewertung dieses Vermögens kann ein Bewertungsabschlag vorgenommen werden. Zudem kann der Erbe einen besonderen Freibetrag erhalten. Voraussetzung für diese besonderen Begünstigungen ist, dass der Erbe den Gewerbebetrieb bzw. die Anteile an der Kapitalgesellschaft 5 Jahre ab dem Erbfall behält und nicht verkauft.

Eine Gemeinschaft von Erben hatte von der F. Anteile an einer GmbH geerbt. Diese Anteile hatte die F. ihrerseits kurz zuvor als Erbin ihrer Mutter erhalten. Die Gemeinschaft verkaufte die GmbH-Anteile. Gerechnet vom Zeitpunkt des Todes der Mutter der F. bis zum Verkauf waren weniger als 5 Jahre vergangen. Das Finanzamt setzte zunächst die Erbschaftsteuer fest, welche die F. für das Erbe von ihrer Mutter hätte zahlen müssen. Dabei berücksichtigte es bei der Vererbung der GmbH-Anteile die o.g. Vergünstigungen wegen Nichtbeachtung der Behaltensfrist nicht. Die Erbengemeinschaft der F. machte geltend, dass nach dem Gesetzeswortlaut nur „der Erwerber“, hier also F., die Frist beachten musste.

Das Finanzgericht Münster entschied zugunsten des Finanzamtes. Die Steuervergünstigung diene der Fortführung des Betriebs. Die Behaltensfrist solle Missbrauch verhindern. Angesichts dieses Zwecks sei es unerheblich, ob der Verkauf in der Fünfjahresfrist durch den ersten Erben oder durch dessen Erben erfolge. Das Vermögen, das sie erhalten haben, sei quasi mit der Frist belastet.

Die Revision ist bereits am Bundesfinanzhof anhängig.



Betriebsvermögen
Bewertungsabschlag
Freibetrag
GmbH-Anteil
FG Münster
Behaltensfrist
Steuervergünstigung
Betriebsfortführung
FG Münster v. 12.6.2013, 3 K 204/11 Erb, (BFH: II R 25/13), Newsletter des FG vom 16.9.2013
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