Voraussetzung dafür, dass Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden können, ist u.a., dass die ungewöhnlichen Aufwendungen dem Betroffenen „zwangsläufig“ entstanden sind.
Ein Mann war von seiner Ex-Frau im Rahmen des Ehescheidungsverfahrens zu einer Auskunft über sein Endvermögen durch Vorlage eines Bestandsverzeichnisses und durch Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen aufgefordert worden. Daraufhin beauftragte der Mann einen Sachverständigen, der ihm ein Gutachten über den Wert seiner Immobilien erstellte. Die Kosten des Gutachtens wollte er als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen. Das Finanzamt akzeptierte dies nicht.
Das Hessische Finanzgericht entschied im Sinne des Finanzamtes. Es stellte fest, dass das Auskunftsverlangen der Ehefrau nur auf die Vorlage der zur Wertermittlung notwendigen Unterlagen gerichtet war. Entsprechend dem Zivilrecht konnte sie auch vom Mann nur eine Auskunft über das Endvermögen verlangen, nicht aber die Wertfeststellung durch einen Sachverständigen, da das im Gesetz nicht vorgesehen sei. Das Sachverständigengutachten musste nicht von ihm erstellt werden. Da er es freiwillig getan hat, fehlte es an der für die Anerkennung als außergewöhnliche Belastung erforderlichen Zwangsläufigkeit.