25.09.2013

Übergangsverlust muss nicht auf mehrere Jahre verteilt werden

Die Finanzämter haben die Möglichkeit, aus Billigkeitsgründen Steuern abweichend festzusetzen. Voraussetzung ist, dass die Steuerfestsetzung in der ursprünglich vorgesehenen Form persönlich oder sachlich unbillig wäre.

Ein Ehepaar hatte als Handelsvertreter für Versicherungen seinen Gewinn zunächst nach der Methode der Einnahme-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) ermittelt. Das Finanzamt forderte es auf, ab dem 1.1.2001 den Gewinn nach dem Bestandsvergleich zu ermitteln. Durch den Wechsel der Gewinnermittlungsart ergab sich ein Übergangsverlust iHv. 90.000 DM. Nachdem das Finanzamt diesen zunächst antragsgemäß mit dem Gewinn von 2001 verrechnet hatte, beantragten sie später, dass der Gewinn stattdessen auf das Jahr 2001 und die beiden Folgejahre aufgeteilt werden soll, da das für sie günstiger sei. Das Finanzamt lehnte diese abweichende Festsetzung ab.

Der Bundesfinanzhof bestätigte dies. Eine sachliche Unbilligkeit der Steuerfestsetzung, d.h. eine Steuerfestsetzung, die trotz Übereinstimmung mit dem Wortlaut des Gesetzes dessen Zweck zuwiderläuft, könne nicht festgestellt werden. In Regelfall sei ein Übergangsgewinn bzw. –verlust im ersten Jahr des Bestandsvergleichs als Zu- bzw. Abrechnung zuzuordnen. Dass der Steuerzahler bei einer anderen Zuordnung mehr Steuern gespart hätte, sei nicht sachlich unbillig. Es widerspreche nicht dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung, da die Kläger einen überschießenden Verlust in der nächsten Periode nutzen konnten



Billigkeit
unbillige Steuerfestsetzung
Wechsel der Gewinnermittlung
Übergangsverlust
sachliche Unbilligkeit
Bestandsvergleich
BFH
BFH v. 23.7.2013, VIII R 17/10
Haftungshinweis:
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